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Wettbewerbspolitik - Wettbewerbsrecht

+ + + 11. GWB-Novelle in Kraft getreten + + +

Bundeskartellamt kann gegen Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen Rechtsverstoß vorgehen

BONN (08.11.23/jk) - Die elfte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist am 7.November 2023 in Kraft getreten. Das Bundeskartellamt in Bonn erhält erweiterte Befugnisse, um erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs anzugehen.

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Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist laut einer Pressemitteilung des Bundeskartellamtes die Erweiterung der Befugnisse um Abhilfemaßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die 11. GWB-Novelle ermöglicht es dem Bundeskartellamt, erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen Rechtsverstoß anzugehen. Die Novelle erweitert damit unser Instrumentarium. Dabei sind die Hürden für die im Gesetz vorgesehenen Einzelmaßnahmen hoch. Die entsprechenden Verfahren werden aufwändig sein. Dies gilt in besonderem Maße für die als ultima ratio vorgesehene Entflechtung. Wir hoffen daher sehr, dass das Bundeskartellamt die in der 11. GWB-Novelle vorgesehenen Ressourcen erhält, auch vor dem Hintergrund der im Übrigen gewachsenen Zuständigkeiten des Amtes.“

Zur Nutzung dieser neuen Befugnisse bedarf es laut Bundeskartellamt zunächst einer Sektoruntersuchung, für die eine Sollfrist von 18 Monaten vorgesehen ist. Die Sektoruntersuchung endet mit einem Abschlussbericht, an dessen Veröffentlichung eine weitere 18-monatige Sollfrist für etwaige Folgemaßnahmen anknüpft. Im Anschluss an die Sektoruntersuchung kann das Bundeskartellamt in einem zweiten Schritt eine Wettbewerbsstörung feststellen. Eine solche Verfügung ergeht gegenüber bestimmten Adressaten – den potentiellen Adressaten von Maßnahmen – und kann von diesen angefochten werden. Die Störung muss erheblich und fortwährend sein – d. h. seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich zumindest weitere zwei Jahre andauern – und die bisherigen Befugnisse dürfen nach einer prima facie-Bewertung nicht ausreichen, um die Störung wirksam und dauerhaft zu beseitigen. Die Adressaten müssten jeweils durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Markstruktur zu der Störung wesentlich beigetragen haben.

In einem dritten Schritt besteht laut Pressemitteilung für die Wettbewerbsbehörde die Möglichkeit, "gegenüber den Adressaten der zuvor getroffenen Feststellungsverfügung Abhilfemaßnahmen anordnen, um die Störung zu beseitigen oder zu verringern." Soweit Abhilfemaßnahmen die Veräußerung von Unternehmensteilen zum Gegenstand haben, gelten weitere Voraussetzungen. Die Beschwerde gegen Abhilfemaßnahmen jeglicher Art habe aufschiebende Wirkung.

Untersuchung von Verstößen gegen den Digital Markets Act
Die Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) soll durch den neuen § 32g gestärkt werden. Kern dieser Vorschrift ist die Einräumung einer Ermittlungsbefugnis für das Bundeskartellamt zur Untersuchung möglicher Verstöße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA durch bereits benannte Gatekeeper. Die Regelungen des DMA gelten unmittelbar und sind direkt anwendbar; ihre Einhaltung bedarf der Überwachung durch die Behörden. Die allein für die Durchsetzung des DMA zuständige Europäische Kommission kann durch Ermittlungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden sinnvoll unterstützt werden. Sinn und Zweck der Ermittlungsbefugnis ist es neben der Unterstützung der Europäischen Kommission zudem, eine Abgrenzung von Verfahren unter dem DMA und Verfahren nach nationalem sowie europäischem Wettbewerbsrecht zu ermöglichen. Weitere Gesetzesänderungen erklären das Bundeskartellamt auch für die Mitwirkung an Verfahren der Europäischen Kommission unter dem DMA zur zuständigen Wettbewerbsbehörde. Darüber hinaus wird mit Änderungen in §§ 33 ff. die private Rechtsdurchsetzung der Verpflichtungen aus dem DMA gestärkt.

Änderungen der Voraussetzungen für die Vorteilsabschöpfung
Mit der Novelle werden die Voraussetzungen für eine Vorteilsabschöpfung abgesenkt, um die Durchsetzung in der Praxis zu verbessern. In § 34 Absatz 4 wird eine Vermutung eingeführt, wonach durch einen Kartellrechtsverstoß ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist und dieser Vorteil mindestens 1 Prozent der Umsätze beträgt, die im Inland mit den Produkten oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt wurden. Eine Widerlegung der Vermutung soll nur möglich sein, soweit das Unternehmen nachweist, dass im relevanten Zeitraum keine Gewinne in entsprechender Höhe erzielt wurden,so das Bundeskartellamt.



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+ + + PNP darf MZ übernehmen + + +

Bundeskartellamt genehmigt Übernahme

BONN/Passau (25.10.21/jk) - Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Verlagsgesellschaft Passau GmbH freigegeben, sämtliche Anteile an der Mittelbayerische Medien Holding KG zu erwerben, wie die Wettbewerbshüter heute mitgeteilt haben.

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte zur Entscheidung: „Die Übernahme der Mittelbayerischen Zeitung durch die Verlagsgesellschaft Passau ist aus wettbewerblicher Sicht unbedenklich. Die Verbreitungsgebiete der Zeitungen überlappen sich nur marginal, so dass nicht von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten auszugehen ist.“

Eine bis vor kurzem bestehende Überschneidung im Anzeigengeschäft in Regensburg sei mittlerweile durch die Einstellung der Regensburger Ausgabe des „Wochenblatts“, einer Schwestergesellschaft der Verlagsgesellschaft Passau, aufgelöst. Die Einstellung konnte in der wettbewerblichen Würdigung des entsprechend verändert angemeldeten Vorhabens berücksichtigt werden. Zum einen konnte die Verlagsgesellschaft Passau eine anhaltend defizitäre Geschäftslage der Ausgaben glaubhaft machen, die sich in der Prognose weiter verschlechtert hätte. Zum anderen seien mehrere frühere Verkaufsbemühungen erfolglos geblieben gewesen.

Die Mittelbayerische Medien Holding ist nach Darstellung des Bundeskartelamtes die Obergesellschaft der Mittelbayerischen Verlagsgruppe, die insbesondere die regionale Abonnement-Tageszeitung „Mittelbayerische Zeitung“ herausgibt. Sie erscheint im Großraum Regensburg. Die Verlagsgesellschaft Passau verlegt insbesondere die regionalen Abo-Tageszeitungen „Passauer Neue Presse“ im Großraum Passau sowie den „Donaukurier“ im Großraum Ingolstadt. Daneben sind beide beteiligten Unternehmen in weiteren Geschäftsbereichen wie Anzeigenblättern tätig.

Bei Fusionen von Zeitungsverlagen untersucht das Bundeskartellamt laut Mitteilung regelmäßig die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten. Es kann Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob durch die Fusion der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich behindert würde. Dabei zieht das Bundeskartellamt die Auswahlmöglichkeiten der Leser als Kriterium heran, auch wenn die Meinungsvielfalt als solche kein eigener kartellrechtlicher Bewertungsmaßstab sein kann.



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+ + + AMEOS darf Sanakliniken in Ostholstein übernehmen + + +

Bundeskartellamt genehmigt Übernahme

BONN (14.10.21/jk) - Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Sana-Kliniken Ostholstein GmbH durch die AMEOS Psychiatrie Holding GmbH freigegeben, teilten die Wettbewerbshüter heute mit.

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Bei Sana Ostholstein handelt es sich um drei Allgemeinkrankenhäuser in Fehmarn, Eutin und Oldenburg sowie um ein geriatrisches Fachkrankenhaus in Middelburg. Die AMEOS Gruppe ist einer der großen privaten Gesundheitsversorger in Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit mehr als 95 Einrichtungen an über 50 Standorten.

Dieser Zusammenschluss war laut Bundeskartellamt im Jahr 2018 schon einmal bei der Wettbewerbsbehördeangemeldet worden. Aufgrund der damaligen Verbindung von AMEOS mit der ebenfalls in Ostholstein gelegenen Schön Klinik Neustadt über einen gemeinsamen Investor (Carlyle) hatte das Bundeskartellamt wettbewerbliche Bedenken geäußert. Infolgedessen nahm AMEOS 2019 die damalige Anmeldung des Vorhabens zurück.

Vor kurzem habe Carlyle seine Beteiligung an AMEOS an einen anderen Finanzinvestor (ICG) verkauft. Dieser Investor habe zwar ebenfalls weitere Beteiligungen im inländischen Gesundheitssektor, sei jedoch nicht an Akut-Krankenhäusern in der Region Ostholstein beteiligt, so das Bundeskartellamt. Auch AMEOS selbst sei in diesem Bereich in Ostholstein bislang kaum tätig.



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+ + + XXXLutz darf von Lieferanten keinen pauschalen Jubiläumsrabatt fordern + + +

Bundeskartellamt zeigt oberösterreichischem Möbelhändler kartellrechtliche Grenzen bei Sonderrabattforderungen auf

BONN (27.02.20/jk) - Späte Einsicht: Das oberösterreichische Möbelhandelsunternehmen XXXLutz KG (Wels) nimmt auf Drängen des Bundeskartellamtes hin Abstand von seiner pauschalen Forderung nach 7,5 Prozent „Jubiläumsrabatt“ gegenüber seinen Lieferanten. Stattdessen hat das Unternehmen den Rabatt, der für sechs Monate im Jahr 2020 gelten sollte, nun mit jedem Lieferanten individuell verhandelt und Gegenleistungen für den Rabatt vereinbart. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundeskartellamt von einer weiteren Prüfung des Sachverhaltes ab, wie die Wettbehörde am Donnerstag mitgeteilt hat.

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Nach den vorläufigen Bewertungen der Behörde sieht Präsident Andreas Mundt Marktmissbrauch gegeben, indem XXXLutz gegenüber kleinen und mittleren Möbelherstellern ursprünglich einen Sonderrabatt gefordert hatte. Mundt: „Zwar sind derartige Rabatte nicht grundsätzlich verboten, aber Lieferanten, die von einer Lieferbeziehung zu XXXLutz abhängig sind, muss auch eine angemessene Gegenleistung angeboten werden, etwa eine zusätzliche Ausstellungfläche oder eine Listungsgarantie.“ Das sogenannte Anzapfverbot diene dem Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen und letztlich auch dem Schutz der Vielfalt für den Verbraucher, so Mundt.

XXXLutz hatte seine Lieferanten aufgrund des 75-jährigen Firmenjubiläums im Jahr 2020 pauschal zu einem Rabatt in Höhe von 7,5 Prozent für zwei Dreimonatszeiträume aufgefordert. Nachdem das Bundeskartellamt Bedenken geäußert hatte, ist XXXLutz dazu übergegangen, mit seinen Lieferanten über die Höhe und Dauer etwaiger Rabatte individuell zu verhandeln. „Der Rabatt fiel schließlich durchschnittlich deutlich niedriger aus als zunächst gefordert. Das Unternehmen hat zudem allen Lieferanten, mit denen ursprünglich keine Gegenleistung für den Rabatt vereinbart wurde, eine solche angeboten und zudem mit allen Lieferanten die jeweilige Gegenleistung schriftlich festgehalten.“

XXXLutz hat sämtliche getroffene Vereinbarungen dem Bundeskartellamt vorgelegt. Auf Basis dieser Dokumentation hat das Bundeskartellamt XXXLutz mitgeteilt, dass es keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen wird. Dementsprechend wird das Amt auch keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der ursprünglich erhobenen Forderungen treffen. Von einer weitergehenden Untersuchung der Angemessenheit der jeweiligen Gegenleistungen wurde angesichts der deutlich reduzierten und zeitlich begrenzten Rabatte abgesehen, so die Wettbewerbshüter.



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+ + + Teuere Kfz-Schilder: Markt-Polizei geht gegen Schilderpräger vor + + +

Bundeskartellamt verhängte Bußgelder wegen wettbewerbswidriger Praktiken beim Verkauf von Kfz-Kennzeichen

BONN (23.12.19/jk) - Die Markt-Polizei greift durch: Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund acht Millionen Euro gegen die Christoph Kroschke GmbH, die EHA Autoschilder GmbH, die Astorga Fritz Lange GmbH & Co. Schilder und Stempelfabriken KG und die Tönjes Holding AG sowie gegen fünf persönliche Betroffene wegen wettbewerbswidriger Praktiken beim Verkauf von geprägten Kfz-Kennzeichen an Endkunden in Deutschland verhängt. Dies teilte die Wettbewerbsbehörde am Montag in Bonn mit.

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagt dazu: „Zumindest seit dem Jahr 2000 bis Anfang 2015 haben Vertreter führender Schilderpräger-Unternehmen den Wettbewerb auf den lokalen Märkten für den Verkauf von geprägten Kfz-Kennzeichen beschränkt. Die Unternehmen haben sich über wettbewerblich relevante Informationen ausgetauscht und auf verschiedene Weise miteinander kooperiert. Hervorzuheben sind hierbei sogenannte „Kostenstellenvereinbarungen“, mittels derer die Unternehmen untereinander abgesprochen haben, wer von ihnen jeweils auf einem bestimmten lokalen Markt eine Prägestelle betreiben durfte und welche Unternehmen hierauf verzichten mussten. Für die so bestimmte Prägestelle wurden anschließend Erträge, Kosten und Gewinne vergemeinschaftet, um dadurch das unternehmerische und wettbewerbliche Risiko auszuschließen.“

Endverbraucher, die ein Kraftfahrzeug zulassen wollen, müssen zunächst in einer Zulassungsstelle die Kfz-Zulassung beantragen und im Anschluss die Kennzeichen bei einem Schilderpräger anfertigen lassen. In den Prägestellen wird auf besonderen Maschinen das gewünschte Kennzeichen aufgebracht und das fertige Kfz-Kennzeichen – noch ohne TÜV‑Prüfplakette und amtliches Siegel – an den Kunden verkauft. Das geprägte Kennzeichen muss danach wieder der Zulassungsstelle vorgelegt werden, um dort die amtlichen Siegel aufbringen zu lassen. Das gesamte Marktvolumen für geprägte Kfz-Kennzeichen umfasst rund 25 Millionen Kfz-Kennzeichen jährlich. Der Verkaufspreis an den privaten Endkunden lag im Tatzeitraum bei ca. 20 bis 30 Euro pro Kennzeichenpaar. Die wettbewerbswidrigen Kooperationen fanden – in unterschiedlicher Ausprägung und mit unterschiedlicher Beteiligung – auf ca. 40 Prozent der mehr als 700 lokalen Schilderprägermärkte in Deutschland statt.

Alle betroffenen Unternehmen und persönlich Betroffenen haben den vom Bundeskartellamt ermittelten Sachverhalt als zutreffend anerkannt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Dies wurde bei der Bußgeldfestsetzung ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass sie – mit Ausnahme der Astorga Fritz Lange GmbH & Co. Schilder und Stempelfabriken KG sowie eines persönlich Betroffenen – während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben.

Gegen acht weitere Unternehmen werden die Ermittlungen aus Ermessensgründen eingestellt.

Die verhängten Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide samt der in ihnen getroffenen Feststellungen kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.



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+ + + Real-Erwerb durch Edeka noch nicht durch + + +

Bundeskartellamt kündigte vertiefte Prüfung an

BONN (26.11.19/jk) - Das Bundeskartellamt hat heute eine vertiefte Prüfung des Erwerbs von 87 Real-Standorten von der Redos Real Estate GmbH durch die Edeka Zentrale AG & Co. KG eingeleitet. Es seien weitere Ermittlungen zu den Absatz- und Beschaffungsmärkten erforderlich sind, so die Wettbewerbshüter in einer Pressemitteilung vom Dienstag. Nach Einleitung des Hauptprüfverfahrens gilt für Edeka/Redos nun eine Prüfungsfrist bis zum 28. Februar 2020.

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Kurz nach Eingang der Fusionsanmeldung am 28. Oktober hatte das Bundeskartellamt Auskunftsbeschlüsse an Unternehmen des Lebensmittelhandels geschickt, um die aktuellen Marktverhältnisse in Deutschland zu ermitteln. Dabei hatte das Amt die Ermittlungen auf alle 277 Real-Standorte erstreckt, um auch für etwaige Übernahmevorhaben weiterer Erwerber die erforderlichen Daten zu erheben.

Am 15. November 2019 hat die Tegut GmbH & Co. KG den Erwerb von sieben Real-Standorten von Redos beim Bundeskartellamt angemeldet. Die Anmeldung ist allerdings noch unvollständig, so dass die Verfahrensfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Georg Jos. Kaes GmbH, die in Bayern unter anderem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte unter der Marke V-Markt betreibt, hat am 21. November 2019 ebenfalls den Erwerb von sieben Real-Standorten beim Bundeskartellamt angemeldet.

Zu den einzelnen Real-Standorten, die Gegenstand der jeweiligen Fusionskontrollverfahren sind, macht das Bundeskartellamt keine weiteren Angaben.



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+ + + Verbote Absprachen bei Lesezirkel-Unternehmen + + +

Bundeskartellamt verhängt Geldbußen gegen acht Unternehmen in Höhe von rund drei Millionen Euro

BONN (13.02.2019/jk) – Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von rund drei Millionen Euro gegen acht Lesezirkel-Unternehmen verhängt. Die Wettbewerbshüter werfen den Unternehmen vor, verbotene Absprachen über die Aufteilung von Kunden getroffen zu haben, teilte die Behörde am Mittwoch mit.

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Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich laut Bundeskartellamt um die Daheim Liefer-Service GmbH, Hamburg, ein Unternehmen der Ganske Verlagsgruppe, die Werbeagentur.Lesezirkel Brabandt LZ plus Media GmbH, Aalen, die Lesezirkel Dörsch GmbH & Co. KG, Nürnberg, die Lesezirkel Detlef Krumbeck GmbH, Pinneberg, die Lesezirkel Die Medien-Palette GmbH & Co. KG, Hamm, die Lesezirkel Media-Collection GmbH, Vellmar, die Lesezirkel „Die Hanse“ GmbH, Vellmar, sowie die Firma Hettling´s LeseZirkel.

Wie haben die Absrpachen funktioniert? Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die in Arztpraxen, Friseursalons oder Gaststätten ausliegenden Zeitschriften sind oft über Lesezirkel-Anbieter gemietet. Die Absprachen der Lesezirkel-Anbieter zielten darauf ab, das gegenseitige Abwerben solcher geschäftlicher Kunden zu vermeiden. Durch die Kundenaufteilung wurde ein Preiswettbewerb zwischen den Lesezirkel-Anbietern vermieden.“

Lesezirkel-Unternehmen erwerben verschiedene Zeitschriften von Verlagen und stellen diese zu einem Paket – der Lesemappe – zusammen, die sie im Regelfall für einen Zeitraum von einer Woche an ihre Kunden vermieten. Zum Kundenkreis der Lesezirkel-Anbieter gehören zum einen Privatpersonen und zum anderen die sogenannte „öffentliche Auslage“; bei letzterer handelt es sich zum Beispiel um das Geschäft mit Arztpraxen, Friseursalons und Gaststätten, in denen die Zeitschriften von den wartenden Patienten bzw. der Kundschaft gelesen werden können.

Nach den Feststellungen des Amtes handelte es sich jeweils um bilaterale Absprachen zwischen der Daheim Liefer-Service GmbH, die deutschlandweit tätig ist, und den übrigen, nur regional tätigen Unternehmen. Gegenstand eines jeden Kartells war die Absprache, die gegenseitige Abwerbung von Bestandskunden der öffentlichen Auslage (Arztpraxen, Friseursalons, etc.) zu vermeiden. Abgesichert wurde diese Abrede in der Regel durch die Vereinbarung, dem anderen Unternehmen einen eigenen Kunden zu überlassen, wenn es trotz der Abrede zu einer Abwerbung kam. Durch diesen Ausgleichsmechanismus wurde der wirtschaftliche Anreiz für die Abwerbung von Kunden genommen.

Mit allen genannten Unternehmen wurde eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt. Zwei Unternehmen haben bei der Aufklärung des Sachverhalts mit dem Bundeskartellamt kooperiert und dementsprechend eine Ermäßigung der Bußgelder erhalten. Die verhängten Geldbußen sind bestandskräftig.

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+ + + Wettbewerbshüter greifen bei Facebook durch + + +

Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen/Mundt: "Wir nehmen innere Entflechtung der Daten vor"

BONN (07.02.2019/jk) – Das Bundeskartellamt hat dem amerikanischen Internet-Konzern Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Alle auf Facebook selbst, den konzerneigenen Diensten wie z.B. WhatsApp und Instagram sowie den auf Drittwebseiten gesammelten Daten können mit dem Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden. Wenn es nach dem Willen der Wettbewerbshüter geht, soll diese Praxis vorbei sein. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Die Entscheidung des Bundeskartellamtest erfasst verschiedene Datenquellen:

1. "Künftig dürfen die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram die Daten zwar weiterhin sammeln. Eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden."

2. "Eine Sammlung und Zuordnung von Daten von Drittwebseiten zum Facebook-Nutzerkonto ist in der Zukunft ebenfalls nur noch dann möglich, wenn der Nutzer freiwillig in die Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto einwilligt.

3. Fehlt es bei den Daten von den konzerneigenen Diensten und Drittwebsites an der Einwilligung, kann Facebook die Daten nur noch sehr stark eingeschränkt sammeln und dem Nutzerkonto zuordnen. Enstsprechende Lösungsvorschläge hierfür muss Facebook erarbeiten und dem Amt vorlegen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor. Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen. Die Kombination von Datenquellen hat ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook einen so einzigartigen Gesamtdatenbestand über jeden einzelnen Nutzer erstellen und seine Marktmacht erreichen konnte. Der Verbraucher kann in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammelt und verwertet. Die bisherige Zusammenführung aller Daten unter dem Facebook-Nutzerkonto in faktisch schrankenlosem Ausmaß hängt für die Zukunft von der freiwilligen Einwilligung der Nutzer ab. Und Freiwilligkeit heißt, dass die Nutzung der Facebook-Dienste nicht von der Einwilligung des Nutzers in diese Art der Datensammlung und -zusammenführung abhängig gemacht werden darf. Wenn der Nutzer die Einwilligung nicht erteilt, darf Facebook ihn nicht von seinen Diensten ausschließen und muss auf eine Datensammlung und -zusammenführung aus den verschiedenen Quellen verzichten.“

Facebook ist auf dem Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend
Im Dezember 2018 hatte Facebook weltweit 1,52 Mrd. täglich und 2,32 Mrd. monatlich aktive Nutzer. Auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke ist Facebook marktbeherrschend. Hier hat Facebook mit 23 Mio. täglichen und 32 Mio. monatlichen Nutzern einen Marktanteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern und von über 80 Prozent bei den monatlich aktiven Nutzern. Der Wettbewerber Google+ hat unlängst angekündigt, sein soziales Netzwerk bis April 2019 einzustellen. Dienste wie Snapchat, YouTube oder Twitter, aber auch berufliche Netzwerke wie LinkedIn und Xing bieten jeweils nur einen Ausschnitt der Leistungen eines sozialen Netzwerkes an und sind deshalb nicht in den relevanten Markt einzubeziehen. Aber auch unter Einbeziehung dieser Dienste würde der Facebook-Konzern inklusive seiner Tochterunternehmen Instagram und WhatsApp auf so hohe Marktanteile kommen, die die Annahme eines Monopolisierungsprozesses nahelegen. Andreas Mundt: „Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Ein obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar. Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein.“

Missbrauch der Marktmacht durch Umfang der Sammlung, Verwertung und Zuführung der Daten auf dem Nutzerkonto
Der Umfang, in dem Facebook Daten ohne Einwilligung der Nutzer sammelt, dem Nutzerkonto zuführt und verwertet ist nach Ansicht des Bundeskartellamtes "missbräuchlich".

Das Bundeskartellamt hat keine Entscheidung getroffen, wie die Verarbeitung von Daten, die bei der Nutzung der originären Facebook-Website selbst anfallen, kartellrechtlich zu bewerten ist. Aufgrund der direkten Zuordnung zu dem konkreten Dienst wissen Nutzer, dass ihre Daten dort in einem bestimmten Umfang erhoben und genutzt werden. Dies ist auch wesentlicher Bestandteil eines sozialen Netzwerkes und dessen datenbasiertem Geschäftsmodell.

Was vielen jedoch nicht bewusst ist: Die private Nutzung des Netzwerks ist u.a. auch davon abhängig, dass Facebook nahezu unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen sammelt, den Facebook-Konten der Nutzer zuordnet und zu zahlreichen Datenverarbeitungsvorgängen verwendet. Drittquellen sind dabei die konzerneigenen Dienste wie z.B. Instagram oder WhatsApp aber auch Drittseiten, die mit Schnittstellen, wie z.B. dem „Like-“ oder „Share-Button“, versehen sind. Wenn Webseiten und Apps derartige sichtbare Schnittstellen eingebunden haben, fließen schon mit deren Aufruf bzw. Installation Daten an Facebook. Es ist also beispielsweise nicht notwendig, einen „Like-Button“ zu berühren oder gar zu betätigen. Schon der Aufruf einer Seite, in der ein „Like-Button“ eingebunden ist, löst den Datenfluss zu Facebook aus. Solche Schnittstellen sind millionenfach auf deutschen Webseiten und in Apps verbreitet.

Aber auch wenn für den Internetnutzer gar kein Facebook-Symbol auf einer Website sichtbar ist, fließen vielfach Daten des Nutzers von einer Internetseite zu Facebook. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Homepage-Betreiber im Hintergrund den Analysedienst „Facebook Analytics“ einsetzt, um damit Auswertungen über die Nutzer seiner Homepage durchzuführen.

Andreas Mundt: „Durch die Kombination von Daten aus der eigenen Website, konzerneigenen Diensten und der Analyse von Drittwebseiten erhält Facebook ein sehr genaues Profil seiner Nutzer und weiß, was sie im Internet machen.“

Europäische Datenschutzvorschriften als Maßstab für den Ausbeutungsmissbrauch
Die Nutzungsbedingungen und die Art und der Umfang der Sammlung und Verwertung der Daten durch Facebook verstoßen zu Lasten der Nutzer gegen europäische Datenschutzvorschriften. Das Bundeskartellamt hat hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Fragestellungen eng mit führenden Datenschutzbehörden zusammengearbeitet.

Das Bundeskartellamt bewertet das Verhalten von Facebook vor allem als einen sogenannten Ausbeutungsmissbrauch. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen die Marktgegenseite – hier also die Verbraucher als Facebook-Nutzer – nicht ausbeuten. Das gilt vor allem dann, wenn durch die Ausbeutung gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, die keinen solchen Datenschatz anhäufen können. Diese kartellrechtliche Herangehensweise ist nicht neu, sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nicht nur überhöhte Preise, sondern auch die Unangemessenheit von vertraglichen Regelungen und Konditionen eine missbräuchliche Ausbeutung darstellen (sog. Konditionenmissbrauch).

Andreas Mundt: „Daten sind heute ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Gerade für Facebook sind sie sogar der wesentliche Faktor für die Dominanz des Unternehmens. Auf der einen Seite steht eine kostenlose Dienstleistung für die Nutzer. Auf der anderen Seite steigt die Attraktivität und der Wert der Werbeplätze mit der Menge und der Tiefe der Daten über die Nutzer. Gerade bei der Datensammlung und Verwertung muss sich Facebook deshalb als marktbeherrschendes Unternehmen an die in Deutschland und Europa geltenden Regeln und Gesetze halten.“

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Facebook hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

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+ + + Wettbewerbshüter kassieren 376 Mio. Euro Bußgelder + + +

Das Bundeskartellamt blickt auf arbeitsreiches Jahr 2018 zurück: Rund 1.300 Fusionsanmeldungen geprüft/60 Jahre UWG als Grundgesetz der Marktwirtschaft

BONN (20.12.2018/jk) – Das Bundeskartellamt hat im Jahre 2018 rund 376 Mio. Euro Bußgeld wegen Kartellabsprachen verhängt, rund 1.300 Fusionsanmeldungen geprüft, über 110 Nachprüfungsanträge in Vergabesachen entschieden und zahlreiche Missbrauchsverfahren geführt. Ebenso wurde auf dem neuen Feld des Verbraucherschutzes Defizite bei Online-Vergleichsportalen aufgedeckt, teilten die Wettbewerbshüter in ihrem Jahresrückblick 2018 mit.

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Bundeskartellamt hat 2018 seinen 60. Geburtstag gefeiert. Die Gedanken, die Ludwig Erhard 1958 zur Einführung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und zur Schaffung des Bundeskartellamtes bewogen haben, sind heute aktueller denn je. Nicht der Staat oder Kartelle sollen entscheiden, wer sich am Markt durchsetzt, sondern ausschließlich der Verbraucher. Erhard bezeichnete das GWB als „Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft“.“

Kartellverfolgung
2018 hat das Bundeskartellamt rund 376 Mio. Euro Bußgeld gegen insgesamt 22 Unternehmen bzw. Verbände und 20 natürliche Personen verhängt. Betroffen waren Branchen wie Edelstahl-Hersteller, Kartoffelproduzenten, Zeitungsverlage und die Walzasphaltproduktion. Die Behörde haben 21 sogenannte Bonusanträge und zahlreiche weitere Hinweise auf eventuelle Kartellverstöße erreicht. Sieben Durchsuchungsaktionen bei insgesamt 51 Unternehmen wurden 2018 durchgeführt.

Andreas Mundt: „Die Höhe der Bußgelder und die Anzahl der Kartellverfahren schwankt Jahr für Jahr. Die Steigerung in diesem Jahr ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass Mitte 2017 die sogenannte Wurstlücke geschlossen wurde. Davor konnten sich Unternehmen durch geschickte Umstrukturierung der Haftung für ihre Kartellverstöße entziehen. Nach der Gesetzesänderung haben wir neue wichtige Verfahren aufgenommen und zum Teil auch bereits abgeschlossen.“

Fusionskontrolle
Das Bundeskartellamt hat rund 1.300 angemeldete Vorhaben geprüft. Davon wurden 13 Zusammenschlüsse in der sogenannten zweiten Phase vertieft geprüft. In drei Hauptprüfverfahren haben die Beteiligten ihr Vorhaben zurückgezogen. Ein Fall wurden nur unter Auflagen freigegeben, drei Fälle ohne Auflagen. In sechs Fällen läuft das Verfahren noch.

Andreas Mundt: „Wir führen unsere Verfahren auch im Sinne der Unternehmen möglichst effizient und unbürokratisch. Gerade in eher kritischen Fällen kommen Unternehmen oftmals bereits im Vorfeld auf uns zu. Manche Vorhaben kommen dann gar nicht mehr zur Anmeldung. Im umfangreichen Fall Karstadt/Kaufhof konnten wir aufgrund der Vorsondierung bereits am Tag der Anmeldung Auskunftsbeschlüsse an rund 100 Unternehmen versenden. Letztlich konnte die Fusion so sehr zügig und gleichzeitig sehr gründlich geprüft werden.“

Internetwirtschaft
Ein Schwerpunkt der Arbeit des Bundeskartellamtes bleibt weiterhin die Digitalwirtschaft. Das Bundeskartellamt hat 2018 ein Verfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern zu überprüfen, eine Sektoruntersuchung im Bereich Online-Werbung eingeleitet und zusammen mit der französischen Wettbewerbsbehörde ein gemeinsames Projekt zu Algorithmen und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb gestartet. Ein Verfahren gegen Facebook zu der Frage, ob sich das Unternehmen beim Sammeln und Verwerten von Nutzerdaten missbräuchlich verhält, steht kurz vor dem Abschluss.

Andreas Mundt: „Das Internet bietet sehr große Chancen für mehr Wettbewerb zugunsten der Verbraucher. Wir sehen jedoch auch vielschichtige neue Probleme. Dies kann Kunden treffen, die den Nutzungsbedingungen der großen Player im Internet ohne Alternativen oftmals bedingungslos zustimmen müssen, ebenso wie Händler und Hersteller, die auf die Reichweite von mächtigen Plattformen angewiesen sind. Wir müssen darauf achten, dass die Macht einzelner Wirtschaftsakteure begrenzt bleibt oder zumindest nicht zulasten von Kunden und anderen Unternehmen ausgenutzt wird.“
Verbraucherschutz
Das Bundeskartellamt hat Mitte 2017 neue Kompetenzen im Bereich Verbraucherschutz erhalten. Im Dezember 2018 hat das Bundeskartellamt erste Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung Vergleichsportale vorgestellt. Viele Portale liefern seriöse Informationen, doch die Untersuchung offenbart auch eine Anzahl von möglichen Rechtsverstößen. Für die Verbraucher ist oft unklar, wie die Reihenfolge der Suchergebnisse und die Empfehlungen der Vergleichsportale im Einzelnen zu Stande kommen.

Andreas Mundt: „Gerade in der Internetwirtschaft kann es zu Verstößen gegen Verbraucherrechte kommen, die in der Summe sehr schädlich sind und gleichzeitig eine große Zahl von Verbrauchern betreffen. Der im Verbraucherschutz übliche Rechtsschutz des Einzelnen über die Zivilgerichte stößt hier an seine Grenzen. Ich hielte es für sinnvoll, dass wir in diesem Bereich Misstände nicht nur aufzeigen, sondern auch behördlicherseits abstellen könnten.“

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+++ Schramböck: Mehr Transparenz für Unternehmen gegenüber Plattformen +++

Wichtiger Fortschritt für fairen Wettbewerb im Rahmen der österreichischen Präsidentschaft erzielt

WIEN (04.12.18/jk)– Die Wirtschaftsminister der Europäischen Union (EU) haben sich in der vergangenen Woche auf eine Verordnung geeinigt, die als erster europäischer Rechtsakt die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen regelt. Diese Einigung stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts dar. „Mit dieser Verordnung werden die Geschäftsbeziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen an die Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst", sagte die Ratsvorsitzende Margarete Schramböck, die österreichische Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, laut einer Pressemitteilung ihres Hauses.

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"Faire Geschäftsbeziehungen und Rechtssicherheit sind nicht nur für unsere Unternehmen von zentraler Bedeutung, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger", so Schramböck. Gerade im E-Commerce sei es besonders wichtig, dass ein fairer Wettbewerb in der digitalisierten Wirtschaft sichergestellt werde.

Die österreichische Ratspräsidentschaft hat sich ganz besonders für die Anliegen von KMU eingesetzt, mit dem erklärten Ziel für eine bessere Rechtslage zu sorgen. Gerade deshalb war es dem österreichischen Vorsitz besonders wichtig, nationale Verbote von Bestpreisklauseln zu verteidigen, die die Freiheit der Preissetzung auf der eigenen Homepage von Unternehmen sicherstellen. „Selbstverständlich setze ich mich Sicherstellung jenes Schutzes ein, der gerade im Beherbergungssektor durch unlautere Geschäftspraktiken notwendig geworden ist. Zudem hat er sich in Österreich und anderen Teilen Europas deutlich bewährt. Plattformen stellen einen wichtigen Distributionsweg für Unternehmen dar, aber wir brauchen die regulativen Rahmenbedingungen, um Abhängigkeiten zu minimieren“, betont Schramböck.

Auch für die Aufnahme eines verstärkten Kündigungsschutzes hat sich die österreichische Ratspräsidentschaft aktiv eingesetzt: sofortige Vertragskündigung und die damit einhergehende Löschung des Accounts sollen nur in Ausnahmefällen möglich sein. Dies soll den betroffenen Anbietern Zeit geben, sich mit den Plattform-Betreibern zu einigen und sich auf etwaige Folgen einer Kündigung vorbereiten zu können. „Die Einigung bildet eine ausgezeichnete Balance zwischen den Anliegen der gewerblichen Nutzer und kleinerer Plattformen ohne Unternehmen zu hohe bürokratische Verpflichtungen aufzuerlegen“, unterstreicht Schramböck.



Foto: BMDW/Christian Lendl

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Missbraucht Amazon.de seine Marktmacht ?+ + +

Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen amerikanischen Konzern ein

BONN (30.11.2018/jk) – Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet, um die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen des amerikanischen Konzerns gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de zu überprüfen, teilte die Behörde am Donnerstag mit.

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon ist selbst der größte Online-Händler und das Unternehmen betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Viele Händler und Hersteller sind beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon Marktplatzes angewiesen. Amazon fungiert so als eine Art „gatekeeper“ gegenüber den Kunden. Die Doppelrolle als größter Händler und größter Markplatz birgt das Potential für Behinderungen von anderen Händlern auf der Plattform. Aufgrund der vielen uns vorliegenden Beschwerden werden wir prüfen, ob Amazon seine Marktposition zu Lasten der auf dem Marktplatz tätigen Händler ausnutzt. Die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern werden damit umfassend auf den Prüfstand gestellt.“

Die möglicherweise missbräuchlichen Geschäftsbedingungen und damit zusammenhängende Verhaltensweisen betreffen unter anderem Haftungsregeln zu Lasten der Händler im Zusammenhang mit Gerichtsstand- und Rechtswahlklauseln, Regeln zu Produktrezensionen, intransparente Kündigungen und Sperrungen von Händlerkonten, Einbehalt von Zahlungen und verzögerte Auszahlungen, Klauseln zur Einräumung von Rechten an dem vom Händler bereit zu stellenden Produktmaterial sowie Geschäftsbedingungen zum pan-europäischen Versand.

Voraussetzung für eine kartellrechtliche Relevanz des Verhaltens ist u.a., dass Amazon über eine marktbeherrschende Position verfügt oder dass die Händler von Amazon abhängig sind. Für beides liegen Anhaltspunkte vor, insbesondere auf einem möglichen Markt für Marktplatzdienstleistungen für den Online-Vertrieb an Verbraucher. Dies wird das Bundeskartellamt nun näher überprüfen und ermitteln.

Auslöser für das Verfahren sind zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Geschäftspraxis von Amazon, die das Bundeskartellamt in der jüngeren Vergangenheit erreicht haben.

Auf Basis des europäischen Kartellrechts hat die Europäische Kommission Untersuchungen zu Amazons europäischen Marktplätzen begonnen, die vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon betreffen. Dafür hat die Kommission im Sommer 2018 u.a. umfangreiche Fragebögen an mehrere Hundert deutsche Händler verschickt. Das heute eingeleitete Verfahren des Bundeskartellamts und das Verfahren der Kommission ergänzen sich. Während die Kommission vor allem den Datengebrauch durch Amazon zu Lasten der Marktplatzhändler untersucht, konzentriert sich das Bundeskartellamt auf die Geschäftsbedingungen und Verhaltenspraktiken auf dem deutschen Amazon Marktplatz gegenüber den Händlern.

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+ + + Grünes Licht für Fusion von Karstadt und Kaufhof + + +

Bundeskartellamt genehmigt Zusammenschluß im Einzelhandel

BONN (09.11.2018/jk) – Grünes Licht für Mega-Fusion im deutschen Einzelhandel: Karstadt Warenhaus (Muttergesellschaft SIGNA Retail) und Galeria Kaufhof (Hudson Bay Company) dürfen sich zu einem 5-Mrd-Umsatz-Riesen zusammenschließen. Es gebe keine durchschlagenden wettbewerblichen Bedenken, teilte das Bundeskartellamt am Freitag in Bonn mit.

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: „Wir haben das Vorhaben intensiv geprüft. Weder aus der Perspektive der Verbraucher, noch aus Sicht der Hersteller und Lieferanten gab es durchschlagende wettbewerbliche Bedenken. Karstadt Warenhaus und Galeria Kaufhof sind zwar die einzigen bundesweit tätigen Warenhausbetreiber“ Aus wettbewerblicher Sicht gebe es aber keinen sogenannten Warenhausmarkt, steht für die Wettbewerbshüter fest. Sie prüften allerdings die konkreten Marktverhältnissen anhand von 20 verschiedenen Warengruppen an den jeweiligen Standorten der Warenhäuser, da sich die jeweiligen Marktverhältnisse voneinander unterscheiden. „Wir haben festgestellt, dass Kaufhof und Karstadt selbst bei isolierter Betrachtung des rein stationären Handels nur in einzelnen Warengruppen und Regionen Marktanteile von mehr als 25 Prozent erzielen. Für eine stark wachsende Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind Online-Händler in den meisten Warengruppen zudem eine wichtige Einkaufsalternative. Dieser zunehmende Wettbewerbsdruck des Online-Handels ist in unsere Bewertung eingeflossen.“

Aufgrund einer sehr intensiven Vorbereitung des eigentlichen Kontrollverfahrens konnte die umfassende Prüfung der Fusion bereits innerhalb der einmonatigen sogenannten ersten Phase abgeschlossen werden. Das Bundeskartellamt hat im Rahmen der Ermittlungen rund 100 Handelsunternehmen und Lieferanten, darunter die größten Online-Händler und stationären Händler in Deutschland, befragt. Eingehender untersucht hat das Bundeskartellamt die Warengruppen „Gepäck“ (Koffer/Taschen), „Wäsche“, „Sport/Outdoor“, „Spiele/Spielwaren“, „Heimtextilien“ sowie „Büro- und Schreibwaren“, weil die Marktstellung von Kaufhof und Karstadt in diesen Warengruppen am stärksten ist.

Im Ergebnis zeigte sich, dass die Fusion selbst bei einer rein auf den stationären Vertrieb beschränkten Betrachtung keine wettbewerblichen Bedenken hervorruft, die eine Untersagung des Vorhabens rechtfertigen würden. Der Verhaltensspielraum von Kaufhof und Karstadt wird in allen Warengruppen und Regionen jeweils durch verschiedene andere stationär tätige Wettbewerber eingeschränkt. Die Marktanteile der beiden Unternehmen liegen nur in wenigen relevanten Warengruppen und Regionen bei mehr als 25 Prozent. Darüber hinaus besteht ein starker Wettbewerbsdruck aus dem Online-Handel. Der Marktanteil des Online-Handels am Gesamtumsatz in den verschiedenen Warengruppen in Deutschland fällt unterschiedlich hoch aus, unterliegt aber in allen Bereichen sehr starken Wachstumsraten, im Durchschnitt 10 Prozent jährlich.

Auf den Beschaffungsmärkten, also im Verhältnis der Warenhausbetreiber zu ihren Lieferanten, werden Karstadt und Kaufhof zusammen insbesondere in den Warengruppen „Wäsche“, „Heimtextilien“ und „Gepäck“ eine starke Marktstellung haben. Dennoch stehen Herstellern hinreichende Absatzalternativen in Form von Fachhändlern, stationär sowie online, zur Verfügung. Einige Hersteller haben die Sorge geäußert, dass die Unternehmen künftig über eine große Einkaufsmacht verfügen und daher auch Konditionenverbesserungen fordern könnten. Das Bundeskartellamt wird dies im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Anzapfverbot beobachten.

Im Bereich „Sport/Outdoor“ ist Karstadt Mitglied der Einkaufskooperation Intersport, zu welcher aufgrund der Fusion nun auch das Einkaufsvolumen von Kaufhof hinzukäme. Das Bundeskartellamt behält sich vor, diese Einkaufskooperation im Nachgang zu der Fusion genauer zu prüfen.

Die von der Fusion betroffenen Immobilienmärkte waren wettbewerblich unproblematisch.

Die beteiligten Unternehmen:
Die von der Benko Privatstiftung kontrollierte SIGNA Retail betreibt über die Karstadt Warenhaus GmbH in Deutschland 79 Warenhäuser sowie einen Online-Shop. Hinzu kommen 29 von Karstadt Sports betriebene Fachgeschäfte für Sportbekleidung und ebenfalls ein Online-Shop sowie weitere Sportartikelhändler.

HBC mit Sitz in Toronto ist ein diversifiziertes Einzelhandelsunternehmen, das im Non-Food-Einzelhandel in Kanada, den USA und Europa tätig ist. Daneben gehören HBC eine Reihe von Gewerbeimmobilien in den USA, Nordamerika und in Deutschland. Ihre Tochtergesellschaft Galeria Kaufhof mit Sitz in Köln betreibt 98 Filialen in Deutschland und einen Online-Shop. Darüber hinaus werden auch 16 Filialen in Belgien, 15 Filialen in den Niederlanden und sechs Saks OFF 5th-Geschäfte in Deutschland in das Unternehmen eingebracht.

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+ + + Kartellamt verhängt 16-Mio.-Geldbuße gegen Mediengruppe „DuMont“ + + +

Unternehmen soll „verbotene Gebietsabsprache“ mit der Gruppe Bonner General-Anzeiger getroffenen haben

BONN (04.09.2018/jk) – Der Vorwurf lautet auf „verbotene Gebietsabsprache“: Die deutschen Wettbewerbshüter haben gegen die DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG, eine verantwortliche Person und einen Rechtsanwalt Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Mio. Euro verhängt. Das Unternehmen soll die Absprachen mit der Gruppe „Bonner General-Anzeiger“ getroffen haben, wie das Bundeskartellamt heute mitteilte.

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Die DuMont-Gruppe und die Gruppe Bonner General-Anzeiger haben nach Angaben des Bundeskartellamts bereits im Dezember 2000 darüber verständigt, „dass sich jeweils einer der beiden Zeitungsverlage in der Region Bonn aus bestimmten, vereinbarten Gebieten weitgehend zurückzieht“. Dies sei durch eine „spürbare Ausdünnung der lokalen Berichterstattung, teilweise auch durch Umstellung der Zustellung von Boten- auf Postzustellung“ erfolgt. Die bis ins Jahr 2016 laufende Gebietsabsprache wurde von den Unternehmen im Jahr 2005 durch gegenseitige Beteiligungen und die Einräumung eines Vorkaufsrechtes der DuMont-Gruppe an der Gruppe Bonner General-Anzeiger weiter abgesichert. Das Vorkaufsrecht wurde dem Bundeskartellamt bewusst verschwiegen, werfen die Wettbewerbshüter DuMont vor, „obwohl es für die fusionskontrollrechtliche Bewertung der gegenseitigen Beteiligungen von entscheidender Bedeutung war“. Der ebenfalls mit Geldbuße bedachte Rechtsanwalt hat die DuMont-Gruppe im gesamten Zeitraum beraten und war aktiv an den Vorgängen beteiligt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zur Verschleierung der Taten wurden die verbotenen Vereinbarungen bei einem Notar in der Schweiz abgeschlossen. Durch den faktischen Rückzug von jeweils einer der konkurrierenden Zeitungen wurden die Verbreitungsgebiete untereinander aufgeteilt und der bislang untereinander bestehende Wettbewerb weitgehend vermieden. Solche Vereinbarungen, die auf den Ausschluss von Wettbewerb zwischen Verlagen gerichtet sind, sind auch nach der neu eingeführten pressespezifischen, kartellrechtlichen Ausnahmevorschrift verboten.“

Um die Pressevielfalt zu unterstützen, erlaubt § 30 Abs. 2b S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine verlagswirtschaftliche Kooperation zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis für den intermedialen Wettbewerb. „Reine Preis-, Gebiets- und Kundenabsprachen sind auch nach dieser im Sommer 2017 eingeführten Vorschrift nicht vom Kartellverbot ausgenommen“, warnt das Kartellamt. Eingeleitet wurde das Verfahren im Dezember 2017 infolge eines Kronzeugenantrags der Gruppe Bonner General-Anzeiger mit einer Durchsuchung der Unternehmenszentrale von DuMont und der Sozietät, in welcher der Rechtsanwalt tätig ist. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wird gegen die Gruppe Bonner General-Anzeiger keine Geldbuße verhängt.

Die DuMont-Gruppe und die handelnden Personen haben die gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt, wie das Kartellamt erklärt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass das Unternehmen bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Die verhängten Geldbußen seien noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.

Zur DuMont Mediengruppe mit Sitz in Köln mit ihren drei Geschäftsfeldern Regionalmedien, Business Information und Digital gehören unter anderem die Medienmarken Kölner Stadt-Anzeiger, Kölnische Rundschau, Berliner Zeitung, Mitteldeutsche Zeitung, EXPRESS, Berliner Kurier, Hamburger Morgenpost und regionale Anzeigenblätter sowie lokale Radio- und TV-Sender TV Halle und joiz Germany. Über die Venture-Fonds Capnamic und DuMont Venture ist die Mediengruppe auch an jungen Unternehmen wie Rebuy, Picanova und Mediakraft beteiligt.

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+ + + "Österreichische Wettbewerbskommission neu bestellt + + +

Als Vorsitzender der Kommission wurde Prof. Dr. Jörg Zehetner gewählt/ Wichtige Impulse für die neuen Herausforderungen der Wettbewerbspolitik

WIEN (30.08.2018/jk) – Die neuen Mitglieder der österreichischen Wettbewerbskommission sind heute im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) bestellt worden. Neben den vier schon bestehenden Mitgliedern, die seitens der Sozialpartner vorgeschlagen werden, konnten mit den vier neuen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern namhafte Persönlichkeiten mit breitgefächerte Kompetenzen gewonnen werden, wie das Ministerium mitteilte. Als Vorsitzender der Kommission wurde von den Mitgliedern Prof. Dr. Jörg Zehetner gewählt. „Mit Professor Zehetner als Vorsitzenden ist gewähreistet, dass die erfolgreiche Arbeit fortgesetzt wird“, so Generalsekretär Michael Esterl.

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Der promovierte Jurist und Wirtschaftswissenschafter, Jörg Zehetner, ist Honorarprofessor an der Universität Salzburg und Lektor an der Universität Wien, sowie an der Donau-Universität Krems. In seinem Fachgebiet Kartell- und Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht hat er zahlreiche Publikationen veröffentlicht und ist daher für die Funktion des Vorsitzenden der Wettbewerbskommission bestens geeignet. Als Stellvertreterin hat die Wettbewerbskommission Mag. Mercedes Ritschl gewählt, eine profunde Kennerin des Wirtschafts- und Wettbewerbsrechts, die auch im Beirat für Wirtschaft- und Sozialfragen als Expertin auf diesem Gebiet bei der Studie über die Zukunft der Wettbewerbspolitik wertvolle Impulse geliefert hat.

Die Funktionsperiode der Wettbewerbskommission ist jeweils vier Jahre. Sie ist ein beratendes Organ für das Wirtschaftsministerium und die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Vier Vertreter werden jeweils von den Sozialpartnern und vier Vertreter von der Wirtschaftsministerin nominiert. Die neue Wettbewerbskommission setzt sich nun aus langjährigen Mitgliedern gepaart mit neuen Experten zusammen.

Die österreichische Wettbewerbskommission ist lt. § 16 Wettbewerbsgesetz das beratende Organ der Bundeswettbewerbsbehörde und des BMDW. "Ihre Aufgaben bestehen in der Erstattung von Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen, der Abgabe von Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen und der jährlichen Erstattung von Vorschlägen für Tätigkeitsschwerpunkte der Bundeswettbewerbsbehörde", so die Definition. ​Die Wettbewerbskommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs kommt das Nominierungsrecht für je ein Mitglied (und Ersatzmitglied) zu (§ 16 Abs 3 WettbG). Die restlichen vier Mitglieder und Ersatzmitglieder werden direkt vom BMDW bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Nachdem die letzte Funktionsperiode abgelaufen ist, wurde die Wettbewerbskommission neu bestellt.









+ + + "Digitale Märkte offen halten" + + +

Bundeskartellamt zieht Jahresbilanz 2017/66 Mio. Euro Geldbußen verhängt

BONN (27.08.2018/jk) – Die digitalen Märkte offen zu halten, damit Verbraucher in einem fairen Umfeld passende Dienste und Produkte auswählen können, ist die aktuelle Devise der Wettbewerbshüter. „Unser Hauptaugenmerk gilt dem Schutz des Wettbewerbs in der Digitalwirtschaft. Wir verfolgen gegenüber den großen Internetunternehmen im Kern zwei wichtige Ziele. Es ist unsere Aufgabe, Märkte offen zu halten, damit sie bestreitbar bleiben und Unternehmen auch künftig die Chance haben, mit neuen Ideen erfolgreich zu sein. Zum Zweiten müssen wir dafür Sorge tragen, dass Verbraucher in einem transparenten und fairen Umfeld die für sie passenden Dienste und Produkte auswählen können“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, heute in Bonn bei der Vorstellung des Jahresberichts 2017.

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Mit der zunehmenden Bedeutung der großen Internetplattformen gehen neue und veränderte kartellrechtliche und ökonomische Fragestellungen einher, so das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung. Die Wettbewerbsbehörde hat nach eigenen Angaben sehr frühzeitig darauf reagiert und diesem Thema verstärkt Ressourcen gewidmet. In den zurückliegenden Jahren seien bereits zahlreiche „Internet-Fälle“ abgeschlossen worden.

Andreas Mundt: „Aktuell führen wir ein Verfahren gegen Facebook sowie Sektoruntersuchungen zu Online-Werbung, Vergleichsportalen und Smart TVs. Wir sind mitten in einem Projekt zum Thema Algorithmen mit der französischen Wettbewerbsbehörde. Und wir werden das Thema E-Commerce noch gezielter aufgreifen. Das Amt deckt mit seinen Verfahren und Untersuchungen zentrale wettbewerbliche Themen aus der Digitalwirtschaft ab. Parallel hierzu ist die Europäische Kommission in maßgeblichen digitalen Bereichen aktiv, beispielsweise durch die Verfahren gegen Google. Damit erreichen wir insgesamt eine außerordentlich hohe Bandbreite an Aktivitäten. Die Wettbewerbsbehörden in Europa sind gemeinsam dabei, Pflöcke einzuschlagen, die der digitalen Wirtschaft Leitplanken einziehen werden.“ Im Sommer 2017 hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits um wichtige Regeln für die Digitalwirtschaft ergänzt. Anregungen des Koalitionsvertrages folgend, wird derzeit eine weitergehende Modernisierung des Kartellrechts, insbesondere der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen mit dem Ziel diskutiert, gerade auch Geschäftspraktiken der großen Internetkonzerne schneller und zielgerichteter durch die Wettbewerbsbehörden zu untersuchen. Digitale Wirtschaft und Verbraucherschutz
Seit Sommer 2017 nimmt das Bundeskartellamt auch Verbraucherschutz-Kompetenzen wahr. Bei begründetem Verdacht auf gravierende Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder rechtliche Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen, kann das Bundeskartellamt Sektoruntersuchungen durchführen. Eine neu eingerichtete Abteilung hat seitdem Untersuchungen zur Transparenz und Fairness von Vergleichsportalen sowie zum Umgang mit den Nutzerdaten bei Smart-TVs eingeleitet. Andreas Mundt: „Eine Stärkung des behördlichen Verbraucherschutzes vor allem im Internetbereich könnte einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, Missstände in der digitalen Wirtschaft schneller abzustellen. Der Koalitionsvertrag nennt einen ganzen Strauß von Vorhaben im Bereich des Verbraucherschutzes in der Digitalwirtschaft: Transparenz in Bezug auf Algorithmen, künstliche Intelligenz, dynamische Preisbildung sowie Rankings und Verflechtungen bei Vergleichsportalen, um nur einige zu nennen. Zudem wird permanent gefordert, dass die Wettbewerbsbehörden bei ihren Verfahren schneller werden müssen. Wir könnten beides miteinander verbinden. Viele Probleme in der Internetwirtschaft könnten mit Befugnissen im Verbraucherschutz schneller angegangen und abgestellt werden. Die im Koalitionsvertrag identifizierten Themenfelder können teilweise mit dem Wettbewerbsrecht angegangen werden. Wesentlich schneller wären sie aber mit einem verbraucherschutzrechtlichen Instrumentarium bei Verstößen gegen das UWG, den Datenschutz oder Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen.“

Kartellverfolgung
2017 hat das Bundeskartellamt rund 66 Mio. Euro Bußgeld verhängt. Abgeschlossen wurden u.a. die Ermittlungen gegen Hersteller von Industriebatterien, Hafenschlepper und Automobilzulieferer. Die Behörde haben 37 sogenannte Bonusanträge und zahlreiche weitere Hinweise auf eventuelle Kartellverstöße erreicht. Elf Durchsuchungsaktionen bei insgesamt 60 Unternehmen wurden 2017 durchgeführt.

Andreas Mundt: „Die Kartellverfolgung ist ein Kern unserer Arbeit. In den zurückliegenden Jahren schwebte über fast jedem unserer Verfahren das Damoklesschwert, dass sich die Kartellanten durch einfache Umstrukturierung ihres Unternehmens dem Bußgeld entziehen könnten. Dies hat die Kartellverfolgung in den vergangenen Jahren beeinträchtigt. Diese Sorge ist mit der Schließung dieser Gesetzeslücke („Wurstlücke“) und der Angleichung des deutschen an das europäische Kartellrecht endlich gebannt.“ Im laufenden Jahr 2018 wurden erneut zahlreiche Kartellverfahren abgeschlossen und neue Verfahren eingeleitet. Bis zum heutigen Tage hat das Bundeskartellamt sieben Durchsuchungsaktionen bei insgesamt 21 Unternehmen und vier Privatwohnungen durchgeführt. Es wurden in diesem Jahr bislang rund 273 Mio. Euro Bußgeld gegen insgesamt 17 Unternehmen und 14 Privatpersonen verhängt, darunter erste Bußgelder im Verfahren gegen Edelstahlhersteller und im Verfahren gegen Gebäudeausrüster.

Markttransparenzstelle Kraftstoffe
Die beim Bundeskartellamt angesiedelte Markttransparenzstelle Kraftstoffe wurde 2013 eingerichtet. Verbraucher können bei inzwischen über 50 verschiedenen Informationsdiensten aktuelle Kraftstoffpreise der Tankstellen in Deutschland abfragen und gezielt beim jeweils günstigsten Anbieter in der Umgebung und zur günstigsten Tageszeit tanken.

Andreas Mundt: „Die kürzlich veröffentlichte Evaluierung der Markttransparenzstelle bescheinigt, dass das Instrument gut angenommen wurde und funktioniert. Derzeit haben wir es an den Tankstellen tendenziell mit steigenden Preisen zu tun. Die Verbraucher haben es mit in der Hand, den Wettbewerb zu stärken, indem sie mit Hilfe einer Tank-App zu einem günstigen Zeitpunkt zur jeweils günstigsten Tankstelle fahren. Die regelmäßigen Berichte des Amtes zeigen auf, zu welchen Stunden der Verbraucher mit günstigen Preisen rechnen kann. Je mehr diese Angebote genutzt werden, desto stärker wird der Druck auf die Anbieter.“ Den Jahresbericht 2017 finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamtes.

Bundeskartellamt-Jahresbericht 2017 hier downloaden!



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+ + + Harte Strafen gegen Edelstahlunternehmen wegen Preisabsprachen + + +

Bundeskartellamt verhängt erste Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 205 Mio. Euro/voestalpine spielte Kronzeuge/Austausch von Informationen hat Preiswettbewerb beeinträchtigt

BONN (12.07.2018/jk) – Das Bundeskartellamt hat gegen sechs Edelstahlunternehmen, einen Branchenverband und zehn verantwortliche Personen Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 205 Mio. Euro wegen Preisabsprachen und des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen verhängt, teilte die Wettbewerbsbehörde am Donnerstag mit.

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Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich nach Angaben des Bundeskartellamtes um die ArcelorMittal Commercial Long Deutschland GmbH, Köln, die Dörrenberg Edelstahl GmbH, Engelskirchen, die Kind & Co. Edelstahlwerke GmbH & Co.KG, Wiehl, die Saarstahl AG, Völklingen, die Schmidt + Clemens GmbH + Co. KG, Lindlar, und die Zapp Precision Metals GmbH, Schwerte. Bei dem Verband handelt es sich um die zwischenzeitlich aufgelöste Edelstahl-Vereinigung e.V. Gegen vier weitere Unternehmen und einen Verband dauern die Ermittlungen noch an.

Eingeleitet wurde das Verfahren mit einer branchenweiten Durchsuchung im November 2015 infolge eines Kronzeugenantrages der voestalpine AG, Linz, Österreich. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wird gegen die voestalpine keine Geldbuße verhängt.

„Die Unternehmen haben über Jahre hinweg wichtige Preisbestandteile beim Vertrieb von Edelstahl abgesprochen", sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Durch die abgestimmte, brancheneinheitliche Berechnung und Anwendung von Schrott- und Legierungszuschlägen und durch einen weitreichenden Austausch wettbewerblich sensibler Informationen seie der Preiswettbewerb zwischen den Unternehmen erheblich beeinträchtigt worden. Die betroffenen Unternehmen sind Hersteller bzw. Weiterverarbeiter und Händler von Edelstahlprodukten. Zu den von den Absprachen betroffenen Produkten gehören Stahl-Langerzeugnisse der Produktgruppen Edelbaustahl, Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl sowie sogenannter RSH-Stahl (rost-, säure-, hitzebeständiger Stahl).



Diese Edelstahlprodukte wurden üblicherweise nach einem Preismodell vertrieben, das sich im Wesentlichen aus einem sogenannten Basispreis und Zuschlägen für bestimmte Einsatzstoffe, insbesondere Schrott und Legierungen, zusammensetzt. Diese Zuschläge machten einen erheblichen Teil des Endpreises aus, so etwa bei Edelbaustahl rund ein Drittel, bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl rund die Hälfte und bei RSH-Stahl – aufgrund des vergleichsweise höheren Anteils an Legierungsmitteln – rund zwei Drittel. Die betroffenen Stahlhersteller haben zumindest seit 2004 bis längstens zur Durchsuchung im November 2015 die Berechnungsweise der Schrott- und Legierungszuschläge für Edelstahlprodukte untereinander abgestimmt und branchenweit einheitlich verwendet. Zwischen den betroffenen Unternehmen bestand darüber hinaus die Grundvereinbarung, dass die so berechneten Zuschläge gegenüber den Abnehmern 1:1 durchgereicht werden.

Die Ermittlungen der Wettbewerbshüter haben ergeben, dass sich Vertreter der Stahlhersteller zumindest im Produktbereich Edelbaustahl auch über Erhöhungen des Basispreises ausgetauscht haben. Ergänzend wurden weitere sensible Informationen, wie zum Beispiel die aktuelle Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände bei den Kunden, Kapazitäten, Produktionsstillstände und beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht, die für das wettbewerbliche Verhalten der Unternehmen von Bedeutung waren.

Bei den Absprachen spielten Branchenverbände, insbesondere die Edelstahl-Vereinigung e.V., eine maßgebliche Rolle. Sie bot den betroffenen Unternehmen in verschiedenen Gremien Plattformen für die Umsetzung der Absprachen und nahm darüber hinaus eine aktive Rolle ein, indem sie für die Abstimmung von Schrott- und Legierungszuschlägen erforderliche Daten aufbereitete und zur Verfügung stellte.

Andreas Mundt: „Es steht außer jeder Diskussion, dass Unternehmensverbände in unserer Wirtschaftsordnung sehr wichtige Funktionen erfüllen und wir die Arbeit der Verbände unterstützen. Die Edelstahl-Vereinigung war hier jedoch Teil des Kartells. Der Verband half dabei, das wettbewerbswidrige Verhalten der Unternehmen zu organisieren.“

Die Ermittlungen hätten deutlich gemacht, dass die beteiligten Unternehmen bestrebt waren, nach dem Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der von Mitte 1952 bis Mitte 2002 zahlreiche Sonderregelungen für die Stahlindustrie u.a. bei der Preissetzung vorsah, die bis dahin bestehenden Marktverhältnisse zu erhalten, um so einen Preiswettbewerb zu vermeiden oder jedenfalls spürbar zu dämpfen und ein für alle Unternehmen möglichst auskömmliches Preisniveau im Markt zu etablieren.

Die genannten Unternehmen haben die vom Bundeskartellamt gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde bei den Unternehmen ArcelorMittal, Kind & Co., Saarstahl und Zapp darüber hinaus berücksichtigt, dass sie bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben.

Die Geldbußen gegen die Edelstahl-Vereinigung e.V. und eine verantwortliche Person sind bereits rechtskräftig. Im Übrigen kann gegen die Bescheide noch Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheiden würde.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.

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+ + + Grünes Licht: DocMorris darf apo-rot übernehmen + + +

Bundeskartellamt gibt Übernahme der Versandapotheke apo-rot durch die DocMorris Holding GmbH frei

BONN(06.07.2018/jk) – Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der DocMorris Holding GmbH, Berlin, freigegeben, die Vermögenswerte des apo-rot Versandhandels der Apotheke am Rothenbaum Birgit Dumke e.K, Hamburg, zu erwerben, wie die Wettbewerbsbehörde am Freitag bekanntgab. Die beteiligten Unternehmen betreiben Versandapotheken, die über das Internet sowohl rezeptpflichtige als auch nicht rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland vertreiben.

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Zusammenschlussvorhaben ist wettbewerblich unbedenklich. Versandapotheken stehen im direkten Wettbewerb mit den stationären Apotheken. Bei deutschlandweiter Betrachtung liegt der Marktanteil aller Versandapotheken insgesamt derzeit bei rund 1,3 Prozent bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und bei rund 13,4 Prozent bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Versandapotheken stellen für die Verbraucher eine zusätzliche Möglichkeit dar, ihren Bedarf mit rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Medikamenten zu decken.“

Auch wenn mit DocMorris die größte Versandapotheke in Deutschland den Wettbewerber apo-rot übernimmt, liegen die gemeinsamen Marktanteile der beiden Unternehmen bundesweit bei unter 1 Prozent an dem Umsatzvolumen der rezeptpflichtigen Medikamente und unter 5 Prozent bei den nicht rezeptpflichtigen Medikamenten. Selbst in Postleitzahlengebieten mit nur einer stationären Apotheke, ist die gemeinsame Marktposition der Zusammenschlussbeteiligten wettbewerblich unbedenklich, da den Verbrauchern sowohl zahlreiche andere Versandapotheken, als auch stationäre Apotheken in benachbarten Regionen für ihre Medikamentenversorgung zur Verfügung stehen.



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+ + + Wie beeinflussen Algorithmen den fairen Wettbewerb? + + +

Deutsche und französische Kartellbehörden starten gemeinsames Projekt

Bonn (21.06.18/Von Josef König) – "Deutsche fürchten sich vor Algoritmen" oder "Algorithmen üben die Kontrolle in den sozialen Medien" - Eindeutige Handlungsvorschriften zur Lösung von Problemen beherrschen die IT-Schlagzeilen. Welche Bedeutung haben sie in der ökonomischen Praxis? Deutsche und französische Wettbewerbshüter haben jetzt ein gemeinsames Projekt gestartet, um die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu erkunden, wie das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung erklärte.

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Nach dem gemeinsamen Bekenntnis soll das Projekt dazu dienen, um das Verständnis von Algorithmen zu vertiefen. Im Zuge der Digitalisierung gewinnen diese programmtechnischen Anweisungen zunehmend an Bedeutung und werden gleichzeitig immer ausgeklügelter. Zu den bekannten Anwendungen gehören Echtzeit-Funktionalitäten in digitalen Diensten, zum Beispiel für Matching- und Ranking-Zwecke, sowie Methoden der dynamischen Preissetzung. Die zunehmende Verwendung von Algorithmen seitens der Unternehmen hat eine breite Debatte über die Auswirkung auf das Wettbewerbsgeschehen und die Folgen für die Gesellschaft ausgelöst. Deshalb haben sich das deutsche Bundeskartellamt und die französische Autorité de la concurrence dazu entschlossen, ein gemeinsames Projekt zu initiieren. Dieses soll vor allem dazu dienen, die sich aus dem Einsatz von Algorithmen ergebenden Herausforderungen zu analysieren und mögliche konzeptionelle Ansätze zum Umgang mit diesen zu identifizieren. Zum Abschluss des Projekts werden die beiden Wettbewerbsbehörden ein gemeinsames Arbeitspapier veröffentlichen.

Isabelle de Silva, Präsidentin der Autorité de la concurrence, und Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Algorithmen bieten viele Chancen für die Wirtschaft, zum Beispiel die Förderung innovativer Dienste, die Reduktion von Suchkosten oder die Optimierung der Lagerhaltung. Allerdings können sie auch nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Im Kontext strategischer Interaktionen von Unternehmen können sie Absprachen begünstigen und zur Bildung von Kartellen beitragen. Darüber hinaus kann es Wechselwirkungen zwischen Algorithmen und der Marktmacht der Unternehmen geben, die sie einsetzen. Hieraus können sich zusätzliche Markteintrittsschranken ergeben.”

In bestimmten Bereichen kann der Einsatz von Algorithmen nach Ansicht der Wettbewerbshüter zudem den Bedarf an menschlichen Interaktionen reduzieren. Insbesondere hohe Automatisierungsgrade und damit zusammenhängende Kommunikationsprozesse von Maschine zu Maschine können dabei neue Fragen für Wettbewerbsbehörden aufwerfen.

In den kommenden Monaten werden sich die beiden Wettbewerbsbehörden mit diesen Themenfeldern auseinandersetzen und dabei eine Typologie von Algorithmen entwickeln sowie deren mögliche wettbewerbsschädliche Auswirkungen untersuchen. „Wir werden auch algorithmenbezogene Ermittlungsmethoden einsetzen“, kündigten die Behörden an.

In dem gemeinsamen Papier „Competition Law and Data” zu Daten und ihren Auswirkungen auf das Wettbewerbsrecht, welches das Bundeskartellamt und die Autorité de la concurrence am 10. Mai 2016 veröffentlicht haben, wurden bereits einige Fragen in Bezug auf Algorithmen angesprochen. Das gemeinsame Projekt wird an diesen konzeptionellen Rahmen anknüpfen und den sich stellenden Fragen weiter nachgehen, um das Verständnis von Algorithmen weiter zu vertiefen.

Gute Zusammenarbeit
Isabelle de Silva, Präsidentin der Autorité de la concurrence, und Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Diese Initiative ist ein weiteres Beispiel für die gute Kooperation und die enge Verbindung zwischen unseren beiden Behörden. Gleichzeitig illustriert sie unseren Anspruch als Wettbewerbsbehörden, die passenden Antworten auf wirtschaftliche Phänomene zu finden, die wachsende Bedeutung für Unternehmen und Behörden sowie für Verbraucher haben.”




+ + + 60 Mio. Euro Bußgeld wegen Kartellabsprachen verhängt + + +

Bilanz des Bundeskartellamtes: 1.300 Fusionsanmeldungen geprüft und 150 Nachprüfungsanträge in Vergabesachen entschieden

BONN (02.01.18/jk) – Das Bundeskartellamt hat im Jahre 2017 rund 1.300 Fusionsanmeldungen geprüft, rund 60 Mio. Euro Bußgeld wegen Kartellabsprachen verhängt, über 150 Nachprüfungsanträge in Vergabesachen entschieden und zahlreiche Missbrauchsverfahren geführt. Dies ist die Bilanz der obersten deutschen Kartellbehörde. Das Amt hat neue Kompetenzen im Verbraucherschutz erhalten und ein bundesweites Wettbewerbsregister eingerichtet, teilte die Behörde in einer Pressemitteilung.

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Im vergangenen Jahr hat das Bundeskartellamt rund 60 Mio. Euro Bußgeld gegen insgesamt 16 Unternehmen und elf natürliche Personen verhängt. Abgeschlossen wurden u.a. die Ermittlungen gegen Hersteller von Industriebatterien, Hafenschlepper und Automobilzulieferer. Die Behörde haben nach eigenen Angaben 37 sogenannte Bonusanträge und zahlreiche weitere Hinweise auf eventuelle Kartellverstöße erreicht. Elf Durchsuchungsaktionen bei insgesamt 60 Unternehmen wurden 2017 durchgeführt.

„Mitte des Jahres wurde endlich die Haftungslücke im Gesetz geschlossen, die es zahlreichen Unternehmen erlaubt hat, sich durch Umstrukturierung den Bußgeldern zu entziehen“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Wir haben deshalb die Kartellverfolgung deutlich einbremsen müssen, was sich bei den Bußgeldern niederschlägt. Die Zahl der neuen Hinweise und Durchsuchungen im Laufe des Gesamtjahres macht aber deutlich, dass wir nach wie vor in diesem Bereich sehr aktiv sind.“

Ein besonderes Augenmerk gilt dem Bundeskartellamt in diesem Zusammenhang der nach wie vor weit verbreiteten Praxis von Herstellerunternehmen, Einfluss auf die Preissetzung der Händler ihrer Produkte zu nehmen. So hat das Bundeskartellamt Hinweise veröffentlicht, um Lebensmittelherstellern und -einzelhandel deutlich zu machen, welche Maßnahmen im Rahmen der Verhandlungen erlaubt sind und welche hingegen verboten sind.

Bußgelder wegen Verstößen gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung wurden sowohl gegen Möbelhersteller als auch gegen Unternehmen aus der Textilbranche verhängt. Dies betrifft auch den Online-Handel. Andreas Mundt: „Hersteller versuchen oftmals die Handlungsfreiheit ihrer Händler einzuschränken. Wir halten es für wichtig, in diesem Bereich mehr Klarheit zu schaffen. Wir müssen verhindern, dass sich im Internet die Umsätze ausschließlich in Richtung der herstellereigenen Shops sowie der großen Player und Plattformen verschieben.“ Kleine Händler müssten im Netz auffindbar bleiben, damit sie eine Chance im Wettbewerb gegen die Großen haben. „Nur so erhalten wir die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher.“

Fusionskontrolle
Das Bundeskartellamt hat rund 1.300 angemeldete Vorhaben geprüft. Davon wurden zehn Zusammenschlüsse in der sogenannten zweiten Phase vertieft geprüft. Der Zusammenschluss zwischen CTS Eventim und Four Artists wurde untersagt. In vier Hauptprüfverfahren haben die Beteiligten ihr Vorhaben selbst zurückgezogen. Zwei Fälle wurden ohne Auflagen freigegeben, in drei Fällen läuft das Verfahren noch.

Internetwirtschaft
Zunehmende Bedeutung hat die Digitalwirtschaft für das Bundeskartellamt. Die Behörde führt u.a. ein Verfahren gegen Facebook wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Andreas Mundt: „Facebook ist ein sehr wichtiges Verfahren, weil wir uns das erste Mal grundsätzlich mit dem Zusammenhang zwischen Gratis-Diensten im Netz, persönlichen Daten und Marktmacht auseinandersetzen.“

Mitte des Jahres ist die neunte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. In Hinblick auf die Digitalwirtschaft sind internetspezifische Kriterien zur Bewertung von Marktmacht, wie Netzwerkeffekte oder der Zugang zu Daten eingeführt worden. Außerdem kann das Bundeskartellamt nun auch Übernahmen von Unternehmen prüfen, die zwar erst geringe Umsätze erzielen, für die aber ein verhältnismäßig hoher Kaufpreis gezahlt wurde, wie dies oft bei Startups der Fall ist. Der hohe Kaufpreis ist in solchen Übernahmefällen häufig ein Zeichen für eine innovative Geschäftsidee mit einem hohen wettbewerblichen Marktpotential.

Neue Aufgaben
Im Zuge der GWB-Novelle hat das Bundeskartellamt auch neue Zuständigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes erhalten. Die Behörde ist nun befugt, auf Verdacht Sektoruntersuchungen durchzuführen. Hier müssen bestimmte Verstöße gegen Verbraucherrecht vorliegen, die geeignet sind eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schädigen.
Andreas Mundt: „Wir haben umgehend eine schlagkräftige Abteilung für diese neue Aufgabe eingerichtet und bereits zwei Untersuchungen gestartet. Wir wollen wissen, wie objektiv und transparent Vergleichsportale arbeiten und untersuchen, welche Daten von Smart-TVs erfasst und weiterverarbeitet werden.“

Am 29. Juli 2017 ist auch das Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt in Kraft getreten. Unternehmen, die schwerwiegende Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Das Wettbewerbsregister wird es öffentlichen Auftraggebern künftig ermöglichen, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Das Bundeskartellamt hat bereits einen Aufbaustab eingesetzt, um die neue Abteilung einzurichten. Das Gesetz sieht vor, dass das elektronische Register 2020 funktionsfähig sein sollte.


+ + + Keine Ehe zwischen CTS Eventim und Four Artists + + +

Bundeskartellamt untersagt Zusammenschluss: Marktbeherrschende Position würde weiter ausgebaut

BONN (23.11.17/jk) – Das Bundeskartellamt hat den geplanten Erwerb der Mehrheit der Anteile an den Gesellschaften der Konzert- und Veranstaltungsagentur Four Artists - Four Artists Booking Agentur GmbH und Four Artists Events GmbH - durch die CTS Eventim AG & Co. KGaA untersagt. „CTS Eventim ist als Anbieter des mit Abstand größten Ticketsystems in Deutschland marktbeherrschend. Durch den Erwerb von Four Artists würde das Unternehmen Kontrolle über weitere, relevante Ticketkontingente erhalten und seine Marktposition weiter ausbauen“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes zur Entscheidung seiner Behörde am Donnerstag.

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Über das CTS Eventim System werden nach Einschätzung des Bundeskartellamtes 60 - 70 Prozent aller Tickets vertrieben, die in Deutschland über Ticketsysteme verkauft werden. Die übrigen Anbieter sind deutlich kleiner, größtenteils nur regional präsent und zum Teil auf Kooperationen mit CTS angewiesen.

Die Marktposition von CTS Eventim werde zusätzlich verstärkt durch den konzerneigenen Online-Shop eventim.de, über den das Unternehmen einen ganz wesentlichen Teil der Tickets selbst verkauft. Außerdem hat CTS Eventim durch zahlreiche konzerneigene Veranstalter und Exklusivverträge einen gewichtigen Anteil des Gesamtmarktvolumens an das eigene System gebunden, so Kartellamtschef Mundt.

Für die Marktbeherrschung sprechen seiner Ansicht nach insbesondere auch indirekte Netzwerkeffekte, die bei der Plattform von CTS Eventim zwischen den angeschlossenen Veranstaltern auf der einen und den VVK-Stellen und Endkunden auf der anderen Seite zur Wirkung kommen, sowie ein Vorsprung des Unternehmens im Vergleich zu Wettbewerbern beim Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.

Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes würde der Erwerb von Four Artists zu einer Verstärkung der bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung von CTS auf dem zweiseitigen Markt für Ticketsystemdienstleistungen gegenüber Veranstaltern und VVK-Stellen führen und damit zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten. Mit Four Artists würde CTS Eventim einen bedeutenden Veranstalter in seinen Konzern integrieren und damit zusätzliche Ticketkontingente in einer Größenordnung von 500.000 – 1 Mio. Tickets pro Jahr an das eigene System binden. Die Expansionsmöglichkeiten von konkurrierenden Ticketsystemanbietern würden dadurch geschwächt.

CTS Eventim ist insbesondere durch seinen Ticket-Online-Shop „Eventim.de“ bekannt. Das Unternehmen bietet außerdem Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Ticketsystemdienstleistungen an und ist auch selbst als Veranstalter insbesondere von Rock/Pop-Tourneen und Festivals tätig. Zu den von Four Artists vertretenen Künstlern, für die das Unternehmen Konzerte organisiert und vermarktet, zählen ca. 300 nationale und internationale Künstler, u.a. Die Fantastischen Vier, Clueso, Marteria, David Guetta, Rea Garvey und Andreas Bourani.

Das Bundeskartellamt führt laut eigenen Angaben derzeit auch ein Verfahren gegen CTS Eventim wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch den Abschluss von Exklusivverträgen mit Veranstaltern und Vorverkaufs(VVK)-Stellen. Eine Entscheidung in diesem Verfahren werde zeitnah erfolgen.

Bei einem Ticketsystem handelt es sich um eine Plattform. Auf der einen Seite ermöglicht ein Ticketsystem Veranstaltern den Vertrieb von Tickets über verschiedene VVK-Stellen und Online-Shops. Auf der anderen Seite können VVK-Stellen über die Plattform Tickets von verschiedenen Veranstaltungen buchen. Darüber hinaus betreiben die Anbieter der Ticketsysteme auch eigene VVK-Stellen, vor allem eigene Online-Shops. Aufgrund der deutlich größeren Reichweite der Ticketsysteme gegenüber anderen Vertriebsarten ist der Vertrieb über ein Ticketsystem für viele Veranstalter unverzichtbar. Ebenso sind VVK-Stellen darauf angewiesen, Ticketsysteme zu nutzen, um Zugang zu einer Vielzahl von Veranstaltungen zu erhalten.


+ + + EU-Kommission verhängt Rekordstrafe von 2,4 Mrd. Euro gegen Google + + +

US-Internetkonzern hat seine marktbeherrschende Stellung missbraucht/Eigener Preisvergleichsdienst wurde unzulässiger Weise bevorzugt

BRÜSSEL (27.06.17/jk) – Die EU-Kommission hat wegen Verstoßes gegen das europäische Kartellrecht eine Rekord-Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. EUR gegen den Suchmaschinenanbieter Google verhängt. „Google hat seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst in seinen Suchergebnissen ganz oben platziert und Vergleichsdienste der Konkurrenz herabgestuft hat“, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager heute in Brüssel.

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Googles Verhalten ist nach den EU-Kartellvorschriften unzulässig. Google habe anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen, im Wettbewerb durch Leistung zu überzeugen. Vestager wirft dem US-Konzern vor, er habe verhindert, „dass die europäischen Verbraucher wirklich zwischen verschiedenen Diensten wählen und die Vorteile der Innovation voll nutzen können“.

Das Unternehmen muss dieses Verhalten nun innerhalb von 90 Tagen abstellen. Ansonsten muss es Zwangsgelder von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes seiner Muttergesellschaft Alphabet zahlen. Außerdem könnten zivilrechtliche Klagen von Mitbewerbern drohen.

Zur Vorgeschichte: Das bekannteste Produkt von Google ist seine Suchmaschine. Die Nutzer zahlen für die Suchergebnisse mit ihren Daten. Fast 90 Prozent der Einnahmen von Google stammen aus Werbung, so z. B. aus den Werbeanzeigen, die nach einer Suchanfrage angezeigt werden. Im Jahr 2004 trat Google mit „Froogle“ in Europa in den getrennten Markt der Preisvergleichsdienste ein. 2008 wurde dieser Dienst in „Google Product Search“ und 2013 in „Google Shopping“ umbenannt. Dieser Dienst ermöglicht es den Verbrauchern, Produkte und Preise online zu vergleichen und verschafft ihnen einen Überblick über die Angebote von Online-Einzelhändlern (z. B. von Online-Shops der Hersteller, von Plattformen wie Amazon und eBay) und anderen Händlern).

Als Google mit seinem Dienst Froogle in den Preisvergleichsmarkt eintrat, waren dort bereits einige etablierte Anbieter tätig. Unterlagen aus jener Zeit belegen, dass Google sich bewusst war, dass Froogle sich auf dem Markt nur schlecht behauptete (in einem internen Dokument von 2006 hieß es, "Froogle simply doesn't work", also "Froogle läuft einfach nicht"). Ab 2008 habe Google begonnen, so die EU-Kommission, seine Strategie auf den europäischen Märkten grundlegend zu ändern, um seinen Preisvergleichsdienst nach vorne zu bringen. Diese Strategie stützte sich auf die marktbeherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Internetsuche statt auf einen Leistungswettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten.

Die EU-Kommission kommt zum Schluss: „Google hat seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten platziert: Wenn ein Verbraucher einen Suchbegriff in die Suchmaschine von Google eingibt, werden die Ergebnisse des Preisvergleichsdiensts von Google ganz oder sehr weit oben auf der Suchergebnisliste angezeigt.“


Verstoß gegen das EU-Kartellrecht
Das Verhalten von Google stellt eine missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung in der allgemeinen Internetsuche dar, so die EU-Kommission, da es den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten beeinträchtigt. Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem Markt, auf dem sie die beherrschende Stellung innehaben, oder auf anderen Märkten einschränken.

Im heutigen Beschluss kommt die Kommission zum Ergebnis, „dass Google auf den Märkten für allgemeine Internetsuche im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine beherrschende Stellung innehat“. Google halte diese beherrschende Stellung in den EWR-Staaten seit 2008. Nur in der Tschechischen Republik hat es diese Position erst 2011 erreicht. Diese Bewertung stützt sich auf die Tatsache, dass auf die Google-Suche in allen EWR-Staaten sehr hohe Marktanteile (in den meisten Ländern von mehr als 90 %) entfallen.

Google hat seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es seinem eigenen Preisvergleichsdienst einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat. Google platzierte seinen eigenen Preisvergleichsdienst in seinen Suchergebnissen ganz oben, während es konkurrierende Dienste weiter unten anzeigte. Auf diese Weise behinderte das Unternehmen den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten.

Google wendet dieses Platzierungsverfahren in allen 13 EWR-Staaten an, in denen das Unternehmen seinen Preisvergleichsdienst anbietet: seit Januar 2008 in Deutschland und dem Vereinigten Königreich, seit Oktober 2010 in Frankreich, seit Mai 2011 in Italien, den Niederlanden und Spanien, seit Februar 2013 in der Tschechischen Republik und seit November 2013 in Belgien, Dänemark, Norwegen, Österreich, Polen und Schweden.

Seit Beginn der Zuwiderhandlung haben die Zugriffe auf den Preisvergleichsdienst von Google laut EU-Kommission im Vereinigten Königreich um das 45-fache zugenommen, in Deutschland um das 35-fache, in Frankreich um das 19-fache, in den Niederlanden um das 29-fache, in Spanien um das 17-fache und in Italien um das 14-fache. Aufgrund der von Google vorgenommenen schlechteren Platzierungen konkurrierender Preisvergleichsdienste wurden deutlich weniger Nutzer zu deren Websites geleitet. Beispielsweise fand die Kommission konkrete Beweise dafür, dass die Anzahl der Aufrufe von konkurrierenden Websites im Vereinigten Königreich um 85 %, in Deutschland um 92 % und in Frankreich um 80 % zurückging. Diese plötzlichen Rückgänge lassen sich nicht durch andere Faktoren erklären. Einige Wettbewerber haben sich angepasst und einen Teil der Nutzer zurückgewonnen. Keiner hat es jedoch geschafft, sich ganz zu erholen.

Als Beweise dienten der EU-Kommission u. a. rund 5,2 Terabyte an tatsächlichen Suchergebnissen von Google (rund 1,7 Milliarden Suchanfragen) und eine umfassende Marktuntersuchung durch Befragung von Kunden und Wettbewerbern auf den betroffenen Märkten. Laut Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens verbieten die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.



Factsheet der EU-Kommission
Weitere Informaiton der Generaldirektion für Wettbewerb


+ + + Bundeskartellamt: United Internet darf Drillisch übernehmen + + +

United Internet soll Wettbewerb mit Telekom, Vodafone und Telefónica beleben

BONN (09.06.17/jk) – Das Bundeskartellamt hat die Übernahme des Mobilfunkanbieters Drillisch AG durch die United Internet AG freigegeben. „Der Mobilfunkmarkt wird von den drei großen Netzbetreibern Telekom, Vodafone und Telefónica bestimmt. Drillisch kann sich hier gemeinsam mit United Internet zu einem belebenden Element entwickeln“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes am Freitag. Darum hatte das Bundeskartellamt keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen die Übernahme von Drillisch durch United Internet.

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Drillisch ist ein sogenannter virtueller Mobilfunknetzbetreiber und verfügt über kein eigenes Mobilfunknetz. Im Zuge der Freigabe des Zusammenschlusses von Telefónica und E-Plus hat sich Telefónica allerdings gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet, Drillisch Zugang zu bis zu 30 Prozent der insgesamt genutzten Kapazität in den beiden zusammengeführten Mobilfunknetzen zu gewähren.

Darüber erhält Drillisch insbesondere auch Zugang zu 4G (LTE) und anderen Zukunftstechnologien. Im Zuge der Übernahme von Drillisch wird United Internet Zugang zu diesen Netzkapazitäten erhalten. Bereits im Jahr 2015 hatte das Bundeskartellamt eine Minderheitsbeteiligung von United Internet an Drillisch geprüft und freigegeben.

Foto: Bundeskartellamt

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+ + + 9. GWB-Novelle: Kartellamts-Präsident befürchtet "Ansteckungs-Effekte" auf Redaktionen + + +

BONN (14.03.17/ots/jk) – Noch bevor die 9. GWB-Novelle tatsächlich gilt, warnt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, vor "Ansteckungs-Effekten" auf Redaktionen. Zukünftig sollen Zeitungs- und Zeitschriftenhäuser in allen verlagswirtschaftlichen Bereichen eng zusammenarbeiten können. Im Gespräch mit dem Mediendienst kress.de lehnt Andreas Mundt die Freistellung vom Kartellverbot für Presseverlage als ordnungspolitisch nicht überzeugend ab: "Es ist nicht ersichtlich, dass eine solch weitreichende Privilegierung erforderlich wäre, um den legitimen Kooperationsinteressen von Presseverlagen angemessen Rechnung zu tragen", so Mundt zu kress.de
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Dass die Regelung zum Erhalt der Pressevielfalt in Deutschland beiträgt, erscheint laut Mundt fraglich. Der Präsident des Bundeskartellamts sagt zu kress.de: "Kooperationen auf redaktioneller Ebene sind von der Freistellung ausgenommen. Die weitreichend freigestellten Kooperationsmöglichkeiten lassen jedoch 'Ansteckungseffekte' auf die redaktionelle Ebene befürchten."

Prof. Dr. Rupprecht Podszun, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sachverständiger für den Wirtschaftsausschuss des Bundestags zur GWB-Novelle, betrachtet die Ausnahme-Entscheidung für die Presse kritisch: "Man muss kein Neoliberaler zu sein, um zu verstehen, dass Wettbewerb der beste Mechanismus ist, um Unternehmen zu Effizienz und Innovation zu bringen", so Prof. Dr. Rupprecht Podszun im Gespräch mit dem Mediendienst kress.de.


+ + + Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Möbelhersteller + + +

Verbotene Preisbindung von Händlern/Erlaubt sind nur „unverbindliche Preisempfehlungen“

BONN (12.01.17/jk) – Das Bundeskartellamt hat in einem Verfahren wegen verbotener Preisbindung gegen fünf Möbelhersteller und vier Manager Bußgelder in Höhe von insgesamt 4,43 Millionen Euro verhängt. Die fünf Hersteller aeris GmbH, hülsta-werke Hüls GmbH & Co. KG, Kettler GmbH, Rolf Benz AG & Co. KG und Zebra Nord GmbH hatten ihren Händlern verbotenerweise Preisvorgaben gemacht. Erlaubt sind nur „unverbindliche Preisempfehlungen“. „Wenn Hersteller den Wettbewerb zwischen den Händlern einschränken, ist der Kunde der Leidtragende“, erklärte Präsident Andreas Mundt.

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Das Bundeskartellamt hat laut einer Pressemitteilung in letzter Zeit bereits in zahlreichen Verfahren Bußgelder wegen verbraucherschädlicher Preispraktiken verhängt, etwa im Lebensmitteleinzelhandel, bei Matratzen und Navigationsgeräten. Der aktuelle Fall in der Möbelbranche sei für die Verbraucher bedeutsam. Die betroffenen Markenhersteller decken nach Ansicht der Wettbewerbshüter das gesamte Angebotsspektrum von Kastenmöbeln über Polstermöbel und Bürostühle bis hin zu Garten- und Freizeitmöbeln ab.

Die Verfahren waren aufgrund entsprechender Beschwerden von Händlern eingeleitet worden. Im Juni 2014 bzw. Juli 2015 führte das Bundeskartellamt Durchsuchungen bei den Herstellern durch. In seinen Entscheidungen hat das Bundeskartellamt besonders „klare Konstellationen der vertikalen Preisbindung“ aufgegriffen. „Um die Ladenpreise zu beeinflussen, haben die Hersteller in diesen Fällen unzulässigen Druck auf preisgünstigere Händler ausgeübt.“ Dier Hersteller hätten Liefersperren angedroht und teilweise auch durchgesetzt. Zum Teil hätten auch konkurrierende Händler die Einhaltung der Mindestpreise überwacht. Auf die Verhängung von Bußgeldern gegen diese Handelsunternehmen sei aus Ermessensgründen verzichtet worden.

Sämtliche betroffene Unternehmen haben laut Bundeskartellamt kooperiert. Alle Verfahren seien einvernehmlich beendet worden. Im Gegenzug für dieses „Settlement“ sei das Bußgeld um 10 Prozent reduziert worden. Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen hätten sich bußgeldmindernd ausgewirkt. Die Bescheide seien größtenteils rechtswirksam, teilte das Bundeskartellamt mit.

Foto: Bundeskartellamt

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